Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr:

1. Der Verein trägt den Namen Karnevalsverein „Strohna Hohna“ e.V.

2. Sitz des Vereins ist Strohn.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege Eifeler Brauchtums, der traditionellen Gebräuche und Verhaltensweisen- insbesondere der Tradition im Strohner Karneval.

3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Durchführung karnevalistischer, kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen
b. Pflege von Musik, Gesang, Tanz und karnevalistischen Vorträgen
c. Die Kontaktpflege zu anderen Vereinen
d. Die Pflege vereinsinterner Geselligkeit

§ 3 Selbstlosigkeit:

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder:

1. ordentliche Mitglieder
2. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
3. Ehrenmitglieder
4. Fördermitglieder

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt eines Mitgliedes muss sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten:

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge und Jugendliche) werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im SEPA-Basis Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE36ZZZ00001970361 jährlich zum 11. November ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 Organe des Vereins:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung:

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 11 Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung eine Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Bekanntgabe erfolgt im Verbandsgemeindeblättchen.

4. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 11 Vereinsmitglieder anwesend sind. Besteht für die einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (oder seinem Vertreter, wenn dieser die Versammlung geleitet hat) sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus dem:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Kassenwart
e. 2-4 Beisitzern

2. Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein vertritt der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

4. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

5. Bei der Jahreshauptversammlung 2018 werden für drei Jahre Amtszeit der Kassierer, der Schriftführer und der Beisitzer A gewählt. Für zwei Jahre Amtszeit der 1. Vorsitzende, der Beisitzer B und der Beisitzer C. Für ein Jahr Amtszeit der 2. Vorsitzende und der Beisitzer D. Ab der Jahreshauptversammlung 2019 erfolgt die Wahl aller Ämter im 3 Jahres Rhythmus. Die Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten werden im 2 Jahres Rhythmus auf Beschluss des Vorstandes bestimmt. Präsident und Vizepräsident gehören nicht dem Vorstand an, stehen ihm aber in beratender Funktion zur Seite. Sie werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden zu den Vorstandsitzungen eingeladen. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht. Dem Präsidenten obliegt die Leitung und Abwicklung der Sitzungen und sonstiger Veranstaltungen, sowie die Repräsentation des Vereins. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden (z. B. durch Tod oder Rücktritt), ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Darüber hinaus ist der übrige Vorstand berechtigt und auch verpflichtet, die freigewordene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eine andere Person kommissarisch zu besetzen.

6. Um gewählt werden zu können besteht eine Anwesenheitspflicht, es sei denn das Vereinsmitglied hat sich schriftlich beim Vereinsvorstand zur Übernahme eines Amtes und der Annahme des Amtes im Falle einer Wahl bereit erklärt.

7. Wiederwahl ist möglich.

8. Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Kassenführung, Entlastung. Die Kassenprüfer werden für den Zeitraum von 2 Kalenderjahren gewählt.

§ 9 Satzungsänderungen:

1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Datenschutz:

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, E-Mail Adresse, Geburtsdatum.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

2. Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.

§ 11 Ehrenmitglieder:

1. Durch Vorstandsbeschluss können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben zum Ehrenmitglied ernannt werden, außerdem Personen mit 25 Jahre aktiver Mitgliedschaft und Vollendung des 60. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 12 Auflösung des Vereins:

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl so gesunken ist, dass ein Weiterbestehen nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich kein funktionsfähiger Vorstand konstituieren kann.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Körperschaft an die Ortsgemeinde Strohn zwecks Verwendung zur Förderung des Eifeler Brauchtums. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Stand: 16.11.2018